43.6 Einstweiliger Rechtsschutz

Autor: Götsche

Die Vorschriften über den Erlass einstweiliger Anordnungen nach §§ 49 ff. FamFG gelten auch für den Ausgleich nach der Scheidung. Insbesondere kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente nach § 20 VersAusglG (vgl. bereits OLG Nürnberg, FamRZ 2007, 1250) oder wegen Leistung von Kapitalzahlungen nach § 22 VersAusglG angeordnet werden. Erforderlich dafür ist, dass ein dringendes Regelungsbedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht, z.B. die unmittelbar bevorstehende Kündigung und "Versilberung" der noch auszugleichenden Versorgung durch den Ausgleichspflichtigen.

Das Gericht kann die vorläufige Zahlung der Ausgleichsrente gem. § 20 VersAusglG anordnen (OLG Nürnberg, FamRZ 2007, 1250). In Betracht kommt dies, wenn bei klarer materieller Rechtslage der Ausgleichspflichtige das Verfahren durch die Einlegung von Rechtsmitteln verzögert hat und der Ausgleichsberechtigte dringend auf die schuldrechtliche Ausgleichsrente angewiesen ist. Wegen des vorläufigen Charakter des Eilverfahrens darf nicht der volle Rentenbetrag (Umkehrschluss zu § 246 FamFG), sondern nur eine Notrente zugesprochen werden (BT-Drucks. 16/10144, S. 92).

Keine Sicherung des Abtretungsanspruchs

Der Abtretungsanspruch nach § 21 VersAusglG kann nicht durch einstweilige Anordnung gesichert werden, da dies einer endgültigen Entscheidung gleichkommen würde (OLG Nürnberg, FamRZ 2007, 1250).