43.5 Gerichtliche Entscheidung

Autor: Götsche

Der Ausgleich kann frühestens (regelmäßig aber erst viel später wegen der Fälligkeitsvoraussetzungen) ab Rechtskraft der Ehescheidung zuerkannt werden. Auf den Eintritt der Rechtskraft des Wertausgleichs bei der Scheidung kommt es aber nicht mehr an (anders für das frühere Recht: OLG Jena, OLGR Jena 2008, 540, 542 m.N.).

Das Familiengericht entscheidet durch zu begründenden Beschluss. Die Ausgleichsrente ist zu beziffern. Sie darf mangels ausreichender Bestimmtheit nicht als Prozentsatz der auszugleichenden Versorgung tituliert werden (HK-VersAusgl/Götsche, 2. Aufl. 2015, Vor §§ 20 ff. VersAusglG Rdnr. 19 m.w.N.), auch nicht im Fall der Abtretung nach § 21 VersAusglG (BGH, FamRZ 2008, 1841; BGH, FamRZ 2007, 2055, 2056 f.).

Der Beschluss ist mit einer Kostenentscheidung zu versehen, die in den zumeist isolierten Verfahren des Ausgleichs nach der Scheidung den Regeln der §§ 80 ff. FamFG unterfällt (Horndasch/Viefhues/Götsche, FamFG, 3. Aufl. 2014, § 80 Rdnr. 2).

Eine Rechtsmittelbelehrung gem. § 39 FamFG ist beizufügen. Für die Anfechtung gelten die §§ 58 ff. FamFG (Beschwerde an das OLG).

Der Beschluss zum Ausgleich nach der Scheidung erwächst in formeller und materieller Rechtskraft (BGH, Beschl. v. 25.02.2015 - XII ZB 304/12, FamRZ 2015, 821; BGH, FamRZ 1984, 669). Der Beschluss ist als Zahlungstitel zugleich Vollstreckungstitel gem. § 86 Abs. 1 Nr. 1 FamFG, die Vollstreckung erfolgt als Geldforderung nach § Abs. Nr. 1 i.V.m. §§ ff. .