OLG Düsseldorf - Beschluß vom 07.07.1993 (5 WF 102/93) - DRsp Nr. 1994/8741
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 07.07.1993 - Aktenzeichen 5 WF 102/93
DRsp Nr. 1994/8741
Der im Rahmen der Prozeßkostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt handelt sachgerecht und verstößt nicht gegen das Gebot der kostensparenden Prozeßführung, wenn er namens der Partei in dem einen (FGG -)Verfahren die Regelung der elterlichen Sorge während der Trennungszeit beantragt und im anderen (ZPO -)Verfahren Trennungs- und Kindesunterhalt geltend macht.