OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 03.08.1993 (20 W 293/93) - DRsp Nr. 1994/9563
OLG Frankfurt/Main, Beschluß vom 03.08.1993 - Aktenzeichen 20 W 293/93
DRsp Nr. 1994/9563
Für die Bestellung eines Nachlaßpflegers nach § 1961BGB richtet sich die Zuständigkeit jedenfalls dann nach § 73FGG und nicht nach § 74FGG, wenn die Aufgabe des Pflegers nur darin besteht, mit den Erben über die Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit zu verhandeln.