OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 26.10.1993 (20 W 408/93) - DRsp Nr. 1994/1933
OLG Frankfurt/Main, Beschluß vom 26.10.1993 - Aktenzeichen 20 W 408/93
DRsp Nr. 1994/1933
Auch der Nachlaßpfleger ist zur Einlegung der Beschwerde gegen die Anordnung der Nachlaßpflegschaft befugt.Der Rechtspfleger beim Nachlaßgericht hatte die Nachlaßpflegschaft für die (nach seiner Auffassung) unbekannten Erben angeordnet und als Nachlaßpfleger den Beteiligten ausgewählt. Dieser hat gegen die Anordnung der Nachlaßpflegschaft Erinnerung/Beschwerde eingelegt, die das Landgericht als unzulässig zurückgewiesen hatte. Die weitere Beschwerde allerdings war erfolgreich.
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