OLG Karlsruhe - Beschluß vom 28.12.1993 (18 Wx 16/93) - DRsp Nr. 1994/11182
OLG Karlsruhe, Beschluß vom 28.12.1993 - Aktenzeichen 18 Wx 16/93
DRsp Nr. 1994/11182
Eine weitere Beschwerde gegen die Entscheidung des Landgerichts über die dem Vormund ( Pfleger oder Betreuer) aus der Staatskasse festzusetzende Vergütung gemäß §§ 1836 Abs. 2, 1835 Abs. 4BGB ist unzulässig.2. Die allgemeine Regelung des § 27FGG wird verdrängt durch § 16 ZuSEG, da sich die Verweisung des § 1835 Abs. 4BGB auch auf den Instanzenzug des ZuSEG bezieht. § 16 ZuSEG sieht aber nur eine Erstbeschwerde vor, keine weitere Beschwerde.