OLG München - Beschluß vom 09.07.1993
26 UF 1206/92
Normen:
BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 4c, § 1587a Abs. 3 Nr. 2 ; BarwertVO § 1, § 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 1993, 1459
Vorinstanzen:
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen 873 F 1384/91

OLG München - Beschluß vom 09.07.1993 (26 UF 1206/92) - DRsp Nr. 1994/12701

OLG München, Beschluß vom 09.07.1993 - Aktenzeichen 26 UF 1206/92

DRsp Nr. 1994/12701

Unterschreitet der Durchschnitt der Rentenanpassungen eines Versorgungsträgers (Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen) die Anpassungen der Beamtenversorgungen um mehr als 1 %, ist das Anrecht als im Rententeil nicht volldynamisch zu behandeln. Nur wenn die Anwartschaften auch regelmäßig angepaßt werden, kann der Anwartschaftsteil auch als dynamisch angesehen werden.

Normenkette:

BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 4c, § 1587a Abs. 3 Nr. 2 ; BarwertVO § 1, § 2 ;

Gründe:

Die nach § 629 a Abs. 2, § 621 e Abs. 1, 3, §§ 516, 519 ZPO zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin führt zu einem Teilerfolg.

Das Familiengericht hat die Versorgung des Antragstellers bei der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen - Bayerische Versicherungskammer - mit einem Ehezeitanteil nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 c BGB von jährlich 11.668,53 DM entsprechend der Rechtsprechung des BGH (FamRZ 1985, 1119) als statisch behandelt, in eine dynamische Rente von 196,83 DM umgerechnet und durch analoges Quasisplitting nach § 1 Abs. 3 VAHRG in Höhe von 98,41 DM ausgeglichen.

Mit Schreiben 10.8.1992 hatte zwar die Versorgungsträgerin darauf hingewiesen, daß sie ihre Versorgung nicht mehr als statisch, sondern als im Rententeil dynamisch und sonst statisch ansehe. Zu dieser Zeit war das Urteil jedoch bereits verkündet.