BGH - Beschluss vom 11.05.2022
XII ZB 423/21
Normen:
FamFG § 65 Abs. 4; FamFG § 69 Abs. 1 S. 1; AUG § 58;
Fundstellen:
FGPrax 2022, 188
FamRB 2022, 385
FamRZ 2022, 1218
FuR 2022, 485
MDR 2022, 908
NJW-RR 2022, 1083
Vorinstanzen:
AG Stuttgart, vom 19.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 29 F 218/21
OLG Stuttgart, vom 05.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 17 UF 142/21

Vollstreckbarerklärung einer schweizerischen Gerichtsentscheidung zum Ehegattenunterhalt und Kindesunterhalt

BGH, Beschluss vom 11.05.2022 - Aktenzeichen XII ZB 423/21

DRsp Nr. 2022/9104

Vollstreckbarerklärung einer schweizerischen Gerichtsentscheidung zum Ehegattenunterhalt und Kindesunterhalt

a) Die Beschwerde kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszugs seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat (§ 65 Abs. 4 FamFG, im Anschluss an Senatsbeschluss vom 29. September 2021 - XII ZB 495/20 - FamRZ 2021, 1908).b) Dies gilt auch im Exequaturverfahren, wenn das Beschwerdegericht in der Sache selbst entscheidet.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 17. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 5. August 2021 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen.

Wert: 788.031 €

Normenkette:

FamFG § 65 Abs. 4; FamFG § 69 Abs. 1 S. 1; AUG § 58;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Vollstreckbarerklärung einer schweizerischen Gerichtsentscheidung zum Ehegatten- und Kindesunterhalt.

Die Antragstellerin zu 2 (im Folgenden: Ehefrau) und der Antragsgegner (im Folgenden: Ehemann) sind getrenntlebende Ehegatten. Ihre letzte gemeinsame Wohnung war in der Schweiz, wo die Ehefrau, die die schweizerische Staatsangehörigkeit besitzt, noch heute lebt. Aus der Ehe ist ein 11jähriger Sohn (Antragsteller zu 1) hervorgegangen, der bei der Ehefrau lebt. Der Ehemann hatte im Zeitpunkt der Einleitung des Vollstreckbarerklärungsverfahrens seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland.