Ausschluss des VA wg. grober Unbilligkeit - allgem. wirtschaftl. Gründe

An das Amtsgericht ... - Familiengericht -

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In dem Scheidungsverfahren ...

beantrage ich für die von mir vertretene Ehefrau den Ausschluss des Versorgungsausgleichs gem. § 27 VersAusglG, § 224 Abs. 3 FamFG, da sich die Durchführung des Versorgungsausgleichs für meine Mandantin als grob unbillig darstellen würde.

Nach den nunmehr vorliegenden Auskünften der Versorgungsträger ist meine Mandantin die insgesamt betrachtet Ausgleichspflichtige des Versorgungsausgleichs. Unter Beachtung der gesamten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist diese Ausgleichspflicht meiner Mandantin aber nicht zumutbar, denn

  • die Durchführung des Versorgungsausgleichs würde zu einem erheblichen wirtschaftlichen Ungleichgewicht zu Lasten meiner Mandantin führen. Meine Mandantin ist auf die auszugleichenden Versorgungsanrechte dringend angewiesen, weil sie allein über die im Versorgungsausgleich einbezogenen Versorgungen verfügt und darüber hinaus kein weiteres Vermögen besitzt. Der Ehemann ist dagegen bereits anderweitig angemessen abgesichert, weil
  • er als der deutlich ältere Ehemann bereits Altersrente bezieht und bereits durch seine Rente ausreichend gesichert ist, während sich die Versorgungssituation meiner Mandantin bei Durchführung des Versorgungsausgleichs erheblich schlechter darstellen würde;