§ 3 a UKlaG
FNA: 402-37
Fassung vom: 27.08.2002
Stand: 01.03.2026
zuletzt geändert durch:
Standortfördergesetz, BGBl. I Nr. 33 vom 04.02.2026

§ 3 a UKlaG Anspruchsberechtigte Verbände nach § 2 b

§ 3 a Anspruchsberechtigte Verbände nach § 2 b

UKlaG ( Unterlassungsklagengesetz )

1Der in § 2 b bezeichnete Anspruch auf Unterlassung steht rechtsfähigen Verbänden zur nicht gewerbsmäßigen und nicht nur vorübergehenden Förderung der Interessen derjenigen zu, die durch § 95 b Abs. 1 Satz 1 des Urheberrechtsgesetzes begünstigt werden. 2Der Anspruch kann nur an Verbände im Sinne des Satzes 1 abgetreten werden.