KG - Urteil vom 11.08.2003
8 U 124/02
Normen:
BGB (a.F.) § 544 ;
Fundstellen:
KGReport-Berlin 2004, 81
MM 2004, 338
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 32 O 603/01

§ 544 BGB a. F.; fristlose Kündigung; erhebliche Gesundheitsgefährdung; Schimmelpilze

KG, Urteil vom 11.08.2003 - Aktenzeichen 8 U 124/02

DRsp Nr. 2003/15732

§ 544 BGB a. F.; fristlose Kündigung; erhebliche Gesundheitsgefährdung; Schimmelpilze

Die fristlose Kündigung eines Mietverhältnisses nach § 544 a. F. setzt eine erhebliche Gefährdung der Gesundheit voraus, d. h. es muß eine konkrete Gefahr bestehen.

Normenkette:

BGB (a.F.) § 544 ;

Tatbestand:

Die am 15. Mai 2002 eingelegte und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 17. Juli 2002 am 16. Juli 2002 begründete Berufung der Beklagten richtet sich gegen das am 14. März 2002 verkündete Urteil der Zivilkammer 32 des Landgerichts Berlin, das den Beklagten am 16. April 2002 zugestellt worden ist. Auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe dieses Urteils wird Bezug genommen.

Die Beklagten verfolgen mit ihrer Berufung die erstinstanzlich gestellten Anträge weiter und begehren darüber hinaus die Feststellung, dass das Mietverhältnis durch die außerordentliche Kündigung des Beklagten zu 1) vom 28. Mai 2001 mit Ablauf des 31. Mai 2001 beendet worden sei. Sie begründen ihre Berufung wie folgt: