OLG Hamm - Beschluss vom 20.11.2006
15 W 166/06
Normen:
WEG § 5 Abs. 2 ; WEG § 15 Abs. 3 ; WEG § 16 Abs. 2 ; WEG § 21 Abs. 4 ; WEG § 43 Abs. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamm 2007, 268
ZMR 2007, 296
Vorinstanzen:
LG Bochum, vom 19.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 10/06
AG Bochum, vom 23.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 71 II 91/05

Abändernder Zweitbeschluss zur Balkonsanierung

OLG Hamm, Beschluss vom 20.11.2006 - Aktenzeichen 15 W 166/06

DRsp Nr. 2007/2432

Abändernder Zweitbeschluss zur Balkonsanierung

»1. Ist in der Vergangenheit (zeitlich vor dem Beschluss des BGH vom 20.09.2000) ein mehrheitlicher Eigentümerbeschluss gefasst worden, demzufolge jeder Wohnungseigentümer die Kosten für die Sanierung seines Balkons bis zur Betonplatte selbst zu tragen hat, ist die Gemeinschaft auch dann nicht gehindert, im Wege eines abändernden Zweitbeschlusses die Instandhaltungslast insoweit wieder in eigene Regie zurück zu übernehmen, wenn ein einzelner Miteigentümer Kosten für die Sanierung des zu seiner Wohnung gehörenden Balkons zwischenzeitlich bereits aufgewendet hat. 2. Ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht eine solche Beschlussfassung aber nur dann, wenn sie sich nicht darauf beschränkt, die geänderte Regelung für die Zukunft in Kraft zu setzen, sondern auch eine Übergangsregelung für die bereits durchgeführte Balkonsanierung trifft, die dem Grundsatz der notwenigen Gleichbehandlung der Miteigentümer sowie der Gewährung von Vertrauensschutz gegenüber früher getroffenen gemeinschaftlichen Regelungen Rechnung trägt. 3. Eine danach erforderliche Regelung über die Erstattung der von einem einzelnen Wohnungseigentümer bereits aufgewendeten Kosten kann durch gerichtliche Entscheidung nach § 43 Abs. 2 WEG ersetzt werden.«

Normenkette:

WEG § 5 Abs. 2 ; WEG § 15 Abs. 3 ; WEG § 16 Abs. 2 ; WEG § 21 Abs. 4 ;