OLG Köln - Beschluss vom 30.03.2007
16 Wx 37/07
Normen:
WEG § 26 ;
Fundstellen:
FGPrax 2007, 214
OLGReport-Köln 2007, 538
WuM 2007, 403
ZMR 2007, 717
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 08.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 130/06
AG Monschau, - Vorinstanzaktenzeichen 4 UR II 6a/05

Abberufung des Verwalters aus wichtigem Grund bei Angriffen gegen Mitglieder des Verwaltungsbeirates

OLG Köln, Beschluss vom 30.03.2007 - Aktenzeichen 16 Wx 37/07

DRsp Nr. 2007/8392

Abberufung des Verwalters aus wichtigem Grund bei Angriffen gegen Mitglieder des Verwaltungsbeirates

»1. Angriffe des Verwalters gegen Mitglieder des Verwaltungsbeirates haben das gleiche Gewicht wie Angriffe der Verwaltung gegen die Wohnungseigentümer selbst und können, wenn sie Beleg für eine nachhaltige Störung des Vertrauensverhältnisses sind, eine außerordentliche Abberufung des Verwalters rechtfertigen (im Anschluss an OLG Frankfurt, NJW-RR 1988, 1161).2. Der Verwalter ist kein Aufsichtsorgan gegenüber den Wohnungseigentümern, sondern hat als deren uneigennütziger Treuhänder zu agieren.«

Normenkette:

WEG § 26 ;

Gründe:

Das gem. §§ 45 WEG, 22, 29 FGG zulässige Rechtsmittel bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die landgerichtliche Entscheidung hält der rechtlichen Überprüfung stand, §§ 27 FGG, 546 ZPO.

Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass ein wichtiger Grund zur Abberufung des Verwalters gemäß § 26 Abs. 1 S. 3 WEG vorlag. Zur Begründung wird auf die zutreffenden und nicht ergänzungsbedürftigen Gründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen.

Der vom Landgericht fehlerfrei festgestellte Sachverhalt rechtfertigt die Annahme eines wichtigen Grundes für eine außerordentliche Abberufung. Die dem Senat obliegende rechtliche Überprüfung führt zu keinem anderen Ergebnis.