Das gem. §§ 45 WEG,
Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass ein wichtiger Grund zur Abberufung des Verwalters gemäß § 26 Abs. 1 S. 3 WEG vorlag. Zur Begründung wird auf die zutreffenden und nicht ergänzungsbedürftigen Gründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen.
Der vom Landgericht fehlerfrei festgestellte Sachverhalt rechtfertigt die Annahme eines wichtigen Grundes für eine außerordentliche Abberufung. Die dem Senat obliegende rechtliche Überprüfung führt zu keinem anderen Ergebnis.
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