FG Bremen - Urteil vom 03.09.2003
2 K 520/02
Normen:
EStG § 24 Nr. 1 Buchst. a ; EStG § 34 Abs. 1 ; EStG § 34 Abs. 2 Nr. 2 ; EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ;

Abfindung der Personengesellschaft an den Gesellschafter für vorzeitige Beendigung des Mietvertrags nicht tarifbegünstigt; Feststellung von Einkünften 1997

FG Bremen, Urteil vom 03.09.2003 - Aktenzeichen 2 K 520/02

DRsp Nr. 2004/3966

Abfindung der Personengesellschaft an den Gesellschafter für vorzeitige Beendigung des Mietvertrags nicht tarifbegünstigt; Feststellung von Einkünften 1997

Bekommt der Gesellschafter als Vermieter für die vorzeitige Beendigung eines mit der Personengesellschaft geschlossenen Mietvertrags betreffend die Vermietung von zum Sonderbetriebsvermögen gehörenden Büroräumen eine Abfindung, ist diese keine steuerbegünstige Entschädigung.

Normenkette:

EStG § 24 Nr. 1 Buchst. a ; EStG § 34 Abs. 1 ; EStG § 34 Abs. 2 Nr. 2 ; EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob eine von der Klägerin an eine Gesellschafterin gezahlte Abfindung für die Änderung eines zwischen Gesellschaft und Gesellschafterin geschlossenen Mietvertrages als Entschädigung nach § 24 Nr. 1a i. V. m. § 34 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 EStG steuerbegünstigt ist.