FG Köln - Urteil vom 27.05.2003
8 K 155/00
Normen:
EStG § 21 Abs. 1 ; EStG § 9 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2003, 1378
EFG 2003, 1235

Abfindungszahlungen an Mieter als Werbungskosten

FG Köln, Urteil vom 27.05.2003 - Aktenzeichen 8 K 155/00

DRsp Nr. 2003/12409

Abfindungszahlungen an Mieter als Werbungskosten

Abfindungszahlungen an einen Mieter anlässlich der Aufhebung des Mietverhältnisses sind unabhängig von der zukünftig erstrebten Nutzung, mithin auch bei beabsichtigter Eigennutzung, als Werbungskosten anzuerkennen (Anschluss an BFH, Urt v. 25.07.1972 - VIII R 56/68, BStBl II 1972, 880; entgegen BFH, Urt. v. 23.02.1988 - IX R 151/86, BFH/NV 1989, 485).

Normenkette:

EStG § 21 Abs. 1 ; EStG § 9 Abs. 1 S. 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Abzugsfähigkeit von Abstandszahlungen an ehemalige Mieter als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.

Die Kläger sind Eheleute, die im Streitjahr - 1996 - gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Sie wohnten ausweislich der im November 1996 eingereichten Einkommensteuererklärung 1994 im Streitjahr in der M-Straße ... in L. Ausweislich eines gezeichneten Grundrisses, den der Kläger zur Einkommensteuererklärung 1992 zum Zweck der Geltendmachung eines Arbeitszimmers vorlegte, bestand diese Wohnung im Erdgeschoss aus einem Arbeitszimmer, Wohnzimmer, Flur, Küche, WC, Bad, Kinderzimmer und Schlafzimmer. Laut der Anlage Kinder zur Einkommensteuererklärung hatten die Kläger im Streitjahr zwei im ... geborene Kinder.