BayObLG - Beschluß vom 04.06.1998
2Z BR 170/97
Normen:
WEG § 5 Abs. 2, § 14 Nr. 1 ;
Fundstellen:
NZM 1998, 818
WuM 1998, 753
Vorinstanzen:
LG Landshut, - Vorinstanzaktenzeichen 60 T 2294/97
AG Freising 2 UR II 12/96 ,

Abgrenzung einzelner Sondernutzungsrechte auf einer gemeinschaftlichen Dachterrasse

BayObLG, Beschluß vom 04.06.1998 - Aktenzeichen 2Z BR 170/97

DRsp Nr. 1998/16546

Abgrenzung einzelner Sondernutzungsrechte auf einer gemeinschaftlichen Dachterrasse

»Auf einer gemeinschaftlichen Dachterrasse zur Abgrenzung einzelner Sondernutzungsrechte aufgestellte Pflanztröge sind gemeinschaftliches Eigentum. Die sondernutzungsberechtigten Wohnungseigentümer haben dafür zu sorgen, daß die Dachentwässerung nicht durch Blätter oder Nadeln der Pflanzen verunreinigt oder verstopft wird.«

Normenkette:

WEG § 5 Abs. 2, § 14 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Antragstellerinnen und die Antragsgegner sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer aus mehreren Häusern bestehenden Anlage, die vom weiteren Beteiligten verwaltet wird. Im ersten Obergeschoß eines Hauses gehört der Antragstellerin zu 1 die Wohnung Nr.1.15, der Antragstellerin zu 2 die daneben liegende Wohnung Nr.1.14. Diesen beiden Wohnungen und den im ersten Obergeschoß des Nachbarhauses gelegenen Wohnungen Nr.1.17 und 1.18 ist eine Terrasse vorgelagert, die sich auf dem Flachdach eines Ladens im Erdgeschoß befindet. Die Teilungserklärung vom 9.5.1986 bestimmt hierzu in Nr. III e: