I. Die Antragstellerinnen und die Antragsgegner sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer aus mehreren Häusern bestehenden Anlage, die vom weiteren Beteiligten verwaltet wird. Im ersten Obergeschoß eines Hauses gehört der Antragstellerin zu 1 die Wohnung Nr.1.15, der Antragstellerin zu 2 die daneben liegende Wohnung Nr.1.14. Diesen beiden Wohnungen und den im ersten Obergeschoß des Nachbarhauses gelegenen Wohnungen Nr.1.17 und 1.18 ist eine Terrasse vorgelagert, die sich auf dem Flachdach eines Ladens im Erdgeschoß befindet. Die Teilungserklärung vom 9.5.1986 bestimmt hierzu in Nr. III e:
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