KG - Urteil vom 20.01.2003
8 U 322/01
Normen:
BGB § 326 ;
Fundstellen:
KGReport-Berlin 2004, 130
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 06.07.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 29 O 7/01

Abgrenzung Geschäftsraum-Wohnraum bei Vermietung an einen Rechtsanwalt; Schadensersatz wegen Nichterfüllung von Instandhaltungspflichten des Mieters

KG, Urteil vom 20.01.2003 - Aktenzeichen 8 U 322/01

DRsp Nr. 2003/15761

Abgrenzung Geschäftsraum-Wohnraum bei Vermietung an einen Rechtsanwalt; Schadensersatz wegen Nichterfüllung von Instandhaltungspflichten des Mieters

Die Sacherhaltungspflicht als Hauptpflicht behält ihren Charakter als Hauptpflicht auch bei der Überbürdung auf den Mieter. Sie stellt dann rechtlich und wirtschaftlich einen Teil der Gegenleistung des Mieters für die Gebrauchsüberlassung dar.

Normenkette:

BGB § 326 ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.

Die unselbständige Anschlussberufung des Beklagten ist zulässig und begründet.

A. Berufung des Klägers

Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen weiteren Zahlungsanspruch gemäß § 326 BGB oder aus dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung.

1.