BFH - Urteil vom 21.01.1992
VIII R 72/87
Normen:
AO § 164 Abs. 2, § 172 Abs. 1 Nr. 2 lit. a, § 173 Abs. 1, § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ; EStG § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 1, § 6b Abs. 3 ; GewStG § 7 ;
Fundstellen:
BB 1992, 1925
BB 1992, 1966
BFHE 169, 219
BStBl II 1992, 958

Ablehnung der Zustimmung zu einer Bilanzänderung

BFH, Urteil vom 21.01.1992 - Aktenzeichen VIII R 72/87

DRsp Nr. 1996/11626

Ablehnung der Zustimmung zu einer Bilanzänderung

»Das FA darf die Zustimmung zu einer Bilanzänderung wegen eines allein für gewerbesteuerliche Zwecke neu ausgeübten Bilanzierungswahlrechtes ablehnen, sofern die (Sonder-)Bilanz der bereits bestandskräftigen Gewinnfeststellung zugrunde gelegen hat (Ergänzung zum BFH-Urteil vom 9.08.1989 X R 110/87, BFHE 158, 520, BStBl II 1990, 195).«

Normenkette:

AO § 164 Abs. 2, § 172 Abs. 1 Nr. 2 lit. a, § 173 Abs. 1, § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ; EStG § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 1, § 6b Abs. 3 ; GewStG § 7 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Beteiligt sind A mit 25 v.H. und B mit 75 v.H. Die Klägerin hatte ihren in der Rechtsform einer OHG geführten Getränkegroß- und Einzelhandel mit Ablauf ihres Wirtschaftsjahres 1980/1981 am 31.08.1981 aufgegeben. Sie verpachtete ihr Anlagevermögen ab 01.09.1981 an die Getränke P-GmbH (GmbH). Alleingesellschafterin der GmbH ist die Ehefrau des B. B verkaufte mit Vertrag vom 02.07.1981 zum Preise von 465.000 DM das in seinem Eigentum befindliche und bis dahin von der Klägerin als Lagerplatz genutzte Grundstück in F. Die Eigentumsübergabe erfolgte sofort. Den Kaufpreis entrichtete der Erwerber erst im Januar 1982.