I.
Die Beteiligten zu I. und II. bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft der im Rubrum bezeichneten Wohnanlage, die aus einem fünfgeschossigen Altberliner Mietshaus (Vorderhaus und Seitenflügel) besteht. Der Antragsteller ist Eigentümer der Teileigentumseinheit Nr. 2 im Erdgeschoss des Vorderhauses rechts und des Seitenflügels rechts. Nach der der notariellen Teilungserklärung vom 15. Mai 1984 beigefügten "Miteigentumsordnung" II. § 2 Nr. 2. darf u. a. das Teileigentumsrecht Nr. 2 "unbeschränkt gewerblich genutzt werden". In dem folgenden Absatz heißt es:
"Die gewerbliche Nutzung des Wohnungs- und Teileigentums ist nur gestattet, wenn daraus keine unzumutbare Beeinträchtigung der anderen Wohnungseigentümer oder Mieter entsteht."
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