KG - Beschluss vom 08.07.2002
24 W 344/01
Normen:
WEG § 5 Abs. 1 § 14 Nr. 1 § 22 Abs. 1 ;
Fundstellen:
KGReport-Berlin 2002, 315
NZM 2003, 112
ZMR 2002, 967
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 12.10.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 85 T 113/01
AG Schöneberg, vom 08.03.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 76 II 399/98

Abluftanlage für Gaststätte mit Vollküche; Anspruch auf Zustimmung

KG, Beschluss vom 08.07.2002 - Aktenzeichen 24 W 344/01

DRsp Nr. 2002/13316

Abluftanlage für Gaststätte mit Vollküche; Anspruch auf Zustimmung

»Auch der Teileigentümer, der sein Sondereigentum unbeschränkt gewerblich nutzen darf, kann daraus nicht ableiten, dass die Eigentümergemeinschaft ihm bauliche Veränderungen des Gemeinschaftseigentums (hier: 315 mm starke Abluftanlage an der Hoffassade bis über das Dach) gestatten müsste, damit er die Gewerbeeinheit intensiver (hier: Gaststätte mit Vollküche) nutzen kann.«

Normenkette:

WEG § 5 Abs. 1 § 14 Nr. 1 § 22 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten zu I. und II. bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft der im Rubrum bezeichneten Wohnanlage, die aus einem fünfgeschossigen Altberliner Mietshaus (Vorderhaus und Seitenflügel) besteht. Der Antragsteller ist Eigentümer der Teileigentumseinheit Nr. 2 im Erdgeschoss des Vorderhauses rechts und des Seitenflügels rechts. Nach der der notariellen Teilungserklärung vom 15. Mai 1984 beigefügten "Miteigentumsordnung" II. § 2 Nr. 2. darf u. a. das Teileigentumsrecht Nr. 2 "unbeschränkt gewerblich genutzt werden". In dem folgenden Absatz heißt es:

"Die gewerbliche Nutzung des Wohnungs- und Teileigentums ist nur gestattet, wenn daraus keine unzumutbare Beeinträchtigung der anderen Wohnungseigentümer oder Mieter entsteht."