BayObLG - Beschluss vom 20.01.2005
2Z BR 117/04
Normen:
WEG § 10 Abs. 1 § 28 ;
Fundstellen:
BayObLGReport 2005, 691
ZMR 2005, 563
Vorinstanzen:
LG München I, vom 19.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 3048/03
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen II 486/02

Abrechnung durch Verwalter einer Eigentumswohnanlage - unsichere Forderung gegen Gemeinschaft in Wirtschaftsplan - unerlaubte Ausgaben - selbständiger Feststellungsantrag zur Forderungserfüllung

BayObLG, Beschluss vom 20.01.2005 - Aktenzeichen 2Z BR 117/04

DRsp Nr. 2005/7963

Abrechnung durch Verwalter einer Eigentumswohnanlage - unsichere Forderung gegen Gemeinschaft in Wirtschaftsplan - unerlaubte Ausgaben - selbständiger Feststellungsantrag zur Forderungserfüllung

»1. In den Wirtschaftsplan kann auch eine Forderung gegen die Gemeinschaft eingestellt werden, deren Realisierung zwar nicht sicher, aber ernsthaft zu erwarten ist. 2. Eine Abrechnung widerspricht nicht deshalb den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung, weil in ihr Ausgaben enthalten sind, die nicht hätten getätigt werden dürfen. 3. Ein Wohnungseigentümer kann durch einen selbständigen Feststellungsantrag klären lassen, ob der Verwalter eine bestimmte Forderung zu Lasten der Gemeinschaft erfüllen darf oder nicht.«

Normenkette:

WEG § 10 Abs. 1 § 28 ;

Gründe:

I.

Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird. Die Wohnanlage befindet sich im so genannten Olympiadorf in München.