OLG Saarbrücken - Urteil vom 25.09.2003
8 U 644/02
Normen:
BGB §§ 158 ff ; BGB § 158 Abs. 1 ; BGB § 162 ; BGB § 535 ; BGB § 542 Abs. 1 (a.F.) ; ZPO § 513 ; ZPO § 529 ; ZPO § 546 ;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 11.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 406/01

Abschluss eines Mietvertrages über eine Arztpraxis unter der aufschiebenden Bedingung einer Nutzungsänderungsgenehmigung

OLG Saarbrücken, Urteil vom 25.09.2003 - Aktenzeichen 8 U 644/02

DRsp Nr. 2003/14806

Abschluss eines Mietvertrages über eine Arztpraxis unter der aufschiebenden Bedingung einer Nutzungsänderungsgenehmigung

1. Wird das Zustandekommen eines Mietvertrages über eine Arztpraxis von der aufschiebenden Bedingung abhängig gemacht, dass die erforderliche Nutzungsänderungsgenehmigung erteilt wird, so handelt es sich insoweit nicht um eine Rechtsbedingung, sondern um eine echte Bedingung, auf die §§ 158 ff BGB uneingeschränkt Anwendung finden. 2. Fällt die Bedingung endgültig aus, so wird der zunächst schwebend unwirksame Vertrag endgültig unwirksam.

Normenkette:

BGB §§ 158 ff ; BGB § 158 Abs. 1 ; BGB § 162 ; BGB § 535 ; BGB § 542 Abs. 1 (a.F.) ; ZPO § 513 ; ZPO § 529 ; ZPO § 546 ;

Entscheidungsgründe:

A.

Wegen des Sachverhalts wird Bezug genommen auf die tatsächlichen Feststellungen in Tatbestand und Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils (Blatt 69 - 81).