BayObLG - Beschluß vom 01.10.1998
2Z BR 132/98
Normen:
WEG § 47 ;
Fundstellen:
WuM 1999, 190
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 1354/98
AG München UR II 701/96 ,

Absehen von der Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten

BayObLG, Beschluß vom 01.10.1998 - Aktenzeichen 2Z BR 132/98

DRsp Nr. 1998/20050

Absehen von der Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten

»1. Es ist nicht ermessensfehlerhaft, von der Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten abzusehen, wenn die Zurücknahme eines Rechtsmittels auf der vom Gericht vermittelten Einsicht in dessen Aussichtslosigkeit beruht.2. Ein Rechtsmittel ist mutwillig, wenn ein verständiger Beteiligter es in keinem Falle einlegen würde.«

Normenkette:

WEG § 47 ;

Gründe:

I. Die Antragstellerin und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird.