BFH - Urteil vom 23.01.1992
IV R 104/90
Normen:
EStG § 2 Abs. 2, §§ 7, 13 ;
Fundstellen:
BB 1992, 1048
BB 1992, 914
BFHE 167, 84
BStBl II 1993, 327
NJW 1993, 2461
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

Absetzungen für Abnutzung bei Wirtschaftsüberlassungsvertrag

BFH, Urteil vom 23.01.1992 - Aktenzeichen IV R 104/90

DRsp Nr. 1996/11361

Absetzungen für Abnutzung bei Wirtschaftsüberlassungsvertrag

»Bei einem sog. Wirtschaftsüberlassungsvertrag stehen dem Eigentümer die Absetzungen für Abnutzung zu.«

Normenkette:

EStG § 2 Abs. 2, §§ 7, 13 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) überließ im Juni 1985 seinen landwirtschaftlichen Betrieb einschließlich der Wohn- von zwölf Jahren. Nach dem Überlassungsvertrag war der Sohn und sämtliche zur Führung des Betriebs erforderlichen Maßnahmen Geräte, Vorräte und Feldinventar) übernahm der Sohn nach den Grundsätzen der eisernen Verpachtung. Außer der Übernahme altenteilsähnlicher Leistungen hatte der Sohn sämtliche auf dem Betrieb ruhenden Abgaben und Lasten sowie Versicherungsbeiträge zu tragen. Ihm oblag ferner die Unterhaltung und Instandsetzung der Wohn- und Wirtschaftsgebäude sowie der übrigen baulichen Anlagen und Grundverbesserungen. Die Absetzung für Abnutzung (AfA) auf diese Wirtschaftsgüter sollten dem Kläger zustehen.