OLG München - Beschluss vom 11.01.2006
34 Wx 150/05
Normen:
AGBGB Art. 47 ; WEG § 14 Nr. 1 § 15 Abs. 3 ;
Fundstellen:
OLGReport-München 2006, 213

Abstand von Bäumen zu Sondernutzungsfläche - Beeinträchtigung des Wohnungseigentümers

OLG München, Beschluss vom 11.01.2006 - Aktenzeichen 34 Wx 150/05

DRsp Nr. 2006/1063

Abstand von Bäumen zu Sondernutzungsfläche - Beeinträchtigung des Wohnungseigentümers

»1. Zum erforderlichen Baumabstand von der Grenze einer Sondernutzungsfläche und zur entsprechenden Anwendung von Art. 47 AGBGB.2. Wird der Grenzabstand von Pflanzen gemäß Art. 47 AGBGB nicht eingehalten, ist damit, sofern die Teilungserklärung keine abweichende Regelung enthält, zugleich eine nicht ganz unerhebliche Beeinträchtigung des anderen Wohnungseigentümers indiziert.«

Normenkette:

AGBGB Art. 47 ; WEG § 14 Nr. 1 § 15 Abs. 3 ;

Sachverhalt:

Der Antragsteller und die Antragsgegner, ein Ehepaar, sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Diese besteht im Wesentlichen aus zwei freistehenden Wohnhäusern. Der Antragsteller ist Eigentümer der im Aufteilungsplan mit Nrn. 1 und 2 bezeichneten Wohnungen des einen Hauses, den Antragsgegnern gehört die mit Nr. 3 bezeichnete Wohnung im anderen Haus. Den Wohneinheiten Nr. 1 und Nr. 3 sind gemäß der Teilungserklärung vom 1.8.1995 an im Aufteilungsplan jeweils farbig gekennzeichneten und nummerierten Gartenflächen und Terrassen Sondernutzungsrechte folgenden Inhalts eingeräumt: