Der Antragsteller und die Antragsgegner, ein Ehepaar, sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Diese besteht im Wesentlichen aus zwei freistehenden Wohnhäusern. Der Antragsteller ist Eigentümer der im Aufteilungsplan mit Nrn. 1 und 2 bezeichneten Wohnungen des einen Hauses, den Antragsgegnern gehört die mit Nr. 3 bezeichnete Wohnung im anderen Haus. Den Wohneinheiten Nr. 1 und Nr. 3 sind gemäß der Teilungserklärung vom 1.8.1995 an im Aufteilungsplan jeweils farbig gekennzeichneten und nummerierten Gartenflächen und Terrassen Sondernutzungsrechte folgenden Inhalts eingeräumt:
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