OLG Dresden - Beschluss vom 29.07.2005
3 W 719/05
Normen:
WEG Art. 25 Abs. 2 ;
Fundstellen:
OLG Report-Dresden 2006, 249
ZMR 2005, 894
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 06.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 464/05
AG Leipzig, vom 07.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 151 URII 30/05

Abstimmung in der Eigentümerversammlung durch Rechtsgemeinschaften als Wohnungseigentümer

OLG Dresden, Beschluss vom 29.07.2005 - Aktenzeichen 3 W 719/05

DRsp Nr. 2006/9161

Abstimmung in der Eigentümerversammlung durch Rechtsgemeinschaften als Wohnungseigentümer

Nach dem Kopfstimmprinzip steht grundsätzlich jeder Rechtsgemeinschaft, die nicht personenidentisch mit anderen Wohnungseigentümern ist, ein eigenes Stimmrecht zu, das intern gem. Art. 25 Abs. 2 S. 2 WEG nur einheitlich ausgeübt werden kann.

Normenkette:

WEG Art. 25 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Die Antragsteller und die Antragsgegner sind Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft P Straße in L . Die Antragsgegnerin zu 1) ist Alleineigentümerin der Wohneinheiten 1, 2, 5, 8, und 10. Eigentümer der Wohneinheiten 7 und 9 sind Gesellschaften bürgerlichen Rechts, die jeweils aus der Antragsgegnerin zu 1) und bezüglich der Wohneinheit 7 der Antragsgegnerin zu 2) bzw. bezüglich der Wohneinheit 9 der Antragsgegnerin zu 3) bestehen. Intern hält die Antragsgegnerin zu 1) in beiden Gesellschaften bürgerlichen Rechts einen Gesellschaftsanteil von 90 % und die Antragsgegnerinnen zu 2) und 3) halten jeweils einen Gesellschaftsanteil von 10 %.