BayObLG - Beschluss vom 03.05.2005
2Z BR 143/04
Normen:
WEG § 23 § 25 § 28 ;
Fundstellen:
BayObLGReport 2005, 567
WuM 2005, 609
ZMR 2006, 139
Vorinstanzen:
LG Augsburg, vom 02.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 3851/03
AG Augsburg, vom 28.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen II 181/01

Abstimmungsverhalten des Wohnungseigentümers bei dessen Stimmenmehrheit

BayObLG, Beschluss vom 03.05.2005 - Aktenzeichen 2Z BR 143/04

DRsp Nr. 2005/10280

Abstimmungsverhalten des Wohnungseigentümers bei dessen Stimmenmehrheit

»Das Abstimmungsverhalten eines Wohnungseigentümers, der über eine Stimmenmehrheit verfügt, ist nicht rechtsmissbräuchlich, wenn für die Stimmabgabe nachvollziehbare und verständliche Gründe vorliegen.«

Normenkette:

WEG § 23 § 25 § 28 ;

Gründe:

I.

Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer Wohnanlage, die nunmehr von dem weiteren Beteiligten zu 3 und früher von der Rechtsvorgängerin der weiteren Beteiligten zu 2 und der Beteiligten zu 1 verwaltet wurde. Die Wohnanlage besteht aus acht Wohneinheiten und drei Garagen. Der Antragsteller ist Eigentümer von fünf Wohnungen und zwei Garagen.

Die Gemeinschaftsordnung (GO) enthält unter anderem folgende Regelungen:

In § 4:

2) Verteilungsschlüssel

Die Kosten und Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums und der Verwaltung der Eigentumswohnanlage tragen die Eigentümer im Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile, soweit nicht nachfolgend etwas anderes bestimmt ist.

a) Für die Verbrauchserfassung und die Verteilung der Kosten der Heizung und der Warmwasserversorgung gelten die Bestimmungen der Verordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten (HeizkostenV) vom 23.2.1981, BGBl. 1981 Seite 261. Ergänzend dazu wird folgendes bestimmt: