BVerfG - Beschluß vom 30.09.2003
1 BvR 2388/02
Normen:
GG Art. 14 Abs. 1 Art. 2 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 ; ZPO § 322 Abs. 1 ; BGB § 567 ;
Fundstellen:
NJW 2003, 3759
ZMR 2004, 94
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 28.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 11 S 149/01

Abweisung einer auf eine Eigenbedarfskündigung gestützten Räumungsklage

BVerfG, Beschluß vom 30.09.2003 - Aktenzeichen 1 BvR 2388/02

DRsp Nr. 2003/12936

Abweisung einer auf eine Eigenbedarfskündigung gestützten Räumungsklage

Es ist mit dem Grundrecht eines Grundstückseigentümers aus Art. 14 Abs. 1 GG und dem damit eng verzahnten Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes nicht vereinbar, wenn die Gerichte prozessrechtliche Vorschriften in einer Weise auslegen, die im Gesetz keine Stütze mehr findet und daher die Verfolgung der Eigentümerinteressen aufgrund einer Eigenbedarfskündigung unzumutbar erschweren. Hiervon ist auszugehen, wenn eine auf eine Eigenbedarfskündigung gestützte Räumungsklage unter Hinweis auf die Rechtskraft vorangegangener, auf vorhergehende Eigenbedarfskündigung gestützter klageabweisender Urteile abgewiesen wird.

Normenkette:

GG Art. 14 Abs. 1 Art. 2 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 ; ZPO § 322 Abs. 1 ; BGB § 567 ;

Gründe:

I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage nach der Reichweite der Rechtskraftwirkung eines Urteils, mit dem eine auf Eigenbedarfsgründe gestützte Räumungsklage abgewiesen wurde.