BayObLG - Beschluß vom 28.03.2001
2Z BR 138/00
Normen:
WEG § 10 Abs. 2, § 15 Abs. 1 ; BGB § 873 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 2001 Nr. 17
DNotZ 2002, 142
FGPrax 2001, 145
NJW-RR 2001, 1164
NZM 2001, 529
ZMR 2001, 638
ZfIR 2001, 480
Vorinstanzen:
AG Augsburg, vom 17.01.2000 - Vorinstanzaktenzeichen II 177/97
LG Augsburg, vom 16.11.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 543/00

Änderung eines im Grundbuch eingetragenen Sondernutzungsrechts

BayObLG, Beschluß vom 28.03.2001 - Aktenzeichen 2Z BR 138/00

DRsp Nr. 2001/11748

Änderung eines im Grundbuch eingetragenen Sondernutzungsrechts

»1. Zur Änderung eines im Grundbuch eingetragenen Sondernutzungsrechts an einem Stellplatz durch Verlegung des Stellplatzes bedarf es sowohl einer schuldrechtlichen als auch einer dinglichen Einigung aller Wohnungseigentümer. Die dingliche Einigung ist formfrei. Eine Bindung an die Einigung besteht nur nach Maßgabe der §§ 877, 873 Abs. 2 BGB.2. Haben die Wohnungseigentümer eine Abänderung der in der Teilungserklärung niedergelegten Regelung hinsichtlich eines Sondernutzungsrechts, allstimmig "beschlossen", liegt der Sache nach eine Vereinbarung über die Abänderung der Teilungserklärung vor.«

Normenkette:

WEG § 10 Abs. 2, § 15 Abs. 1 ; BGB § 873 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin, die Antragsgegner zu 1 und die weiteren Beteiligten waren bei Einleitung des Verfahrens am 31.7.1997 die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Die Antragsgegner zu 1 verkauften ihre Wohnung, für die ein Sondernutzungsrecht an dem Pkw-Stellplatz Nr. 2 im Grundbuch eingetragen ist, an den Antragsgegner zu 2; dieser wurde am 12.2.1998 als neuer Eigentümer im Grundbuch eingetragen.

Am 5.2.1993 fand eine außerordentliche Eigentümerversammlung statt, an der sämtliche Wohnungseigentümer teilnahmen oder vertreten waren. In der Sitzungsniederschrift heißt es: