I.
Die Antragstellerin, die Antragsgegner zu 1 und die weiteren Beteiligten waren bei Einleitung des Verfahrens am 31.7.1997 die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Die Antragsgegner zu 1 verkauften ihre Wohnung, für die ein Sondernutzungsrecht an dem Pkw-Stellplatz Nr. 2 im Grundbuch eingetragen ist, an den Antragsgegner zu 2; dieser wurde am 12.2.1998 als neuer Eigentümer im Grundbuch eingetragen.
Am 5.2.1993 fand eine außerordentliche Eigentümerversammlung statt, an der sämtliche Wohnungseigentümer teilnahmen oder vertreten waren. In der Sitzungsniederschrift heißt es:
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