Änderung, Ergänzung oder Ersetzung einer durch Eigentümerbeschluss getroffenen Regelung durch das Gericht im Beschlussanfechtungsverfahren
BayObLG, Beschluß vom 02.05.1985 - Aktenzeichen BReg 2 Z 108/84
DRsp Nr. 1998/13857
Änderung, Ergänzung oder Ersetzung einer durch Eigentümerbeschluss getroffenen Regelung durch das Gericht im Beschlussanfechtungsverfahren
»1. Im Beschlußanfechtungsverfahren ist das Gericht ohne (weiteren) Antrag nicht befugt, die im Eigentümerbeschluß getroffene Regelung zu ändern, zu ergänzen oder zu ersetzen. Ob eine teilweise Ungültigerklärung möglich ist, richtet sich nach § 139BGB.2. Die Abmahnung muß das beanstandete Verhalten konkret bezeichnen. Ein Eigentümerbeschluß, der ein die Beanstandung nicht rechtfertigendes Verhalten abmahnt oder der dieses Verhalten nicht bestimmt bezeichnet, ist auf Antrag für ungültig zu erklären.«