BayObLG - Beschluß vom 02.05.1985
BReg 2 Z 108/84
Normen:
BGB § 139 ; FGG § 13 ; WEG § 15, § 23 Abs. 1, § 43 Abs. 1 Nr. 4 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 1985, 171

Änderung, Ergänzung oder Ersetzung einer durch Eigentümerbeschluss getroffenen Regelung durch das Gericht im Beschlussanfechtungsverfahren

BayObLG, Beschluß vom 02.05.1985 - Aktenzeichen BReg 2 Z 108/84

DRsp Nr. 1998/13857

Änderung, Ergänzung oder Ersetzung einer durch Eigentümerbeschluss getroffenen Regelung durch das Gericht im Beschlussanfechtungsverfahren

»1. Im Beschlußanfechtungsverfahren ist das Gericht ohne (weiteren) Antrag nicht befugt, die im Eigentümerbeschluß getroffene Regelung zu ändern, zu ergänzen oder zu ersetzen. Ob eine teilweise Ungültigerklärung möglich ist, richtet sich nach § 139 BGB.2. Die Abmahnung muß das beanstandete Verhalten konkret bezeichnen. Ein Eigentümerbeschluß, der ein die Beanstandung nicht rechtfertigendes Verhalten abmahnt oder der dieses Verhalten nicht bestimmt bezeichnet, ist auf Antrag für ungültig zu erklären.«

Normenkette:

BGB § 139 ; FGG § 13 ; WEG § 15, § 23 Abs. 1, § 43 Abs. 1 Nr. 4 ;
Fundstellen
BayObLGZ 1985, 171