Die Kläger (Kl.) sind Eigentümer eines Anwesens in Doberlug-Kirchhain. Die Beklagten (Bekl.) zu 1 und 2 haben in dem Wohnhaus die im Erdgeschoß gelegene Wohnung mit Mietvertrag vom 5.9.1989 ab dem 1.9.1989 und die Bekl. zu 3 und 4 die im Obergeschoß befindliche Wohnung mit Mietverträgen vom 17.4.1990 ab dem 1.4.1990 gemietet.
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