AG Hildesheim vom 05.07.1985
18 UR II 12/85
Normen:
WEG § 15 ;
Fundstellen:
DRsp I(152)116a
WuM 1986, 25

AG Hildesheim - 05.07.1985 (18 UR II 12/85) - DRsp Nr. 1992/11573

AG Hildesheim, vom 05.07.1985 - Aktenzeichen 18 UR II 12/85

DRsp Nr. 1992/11573

a. Ein in der Teilungsordnung ausgesprochener Zustimmungsvorbehalt hinsichtlich der Ausübung eines Gewerbes gilt auch für die Vermietung einer Eigentumswohnung als Kindertagesstätte.

Normenkette:

WEG § 15 ;

»Die auf § 15 WEG [WohnEigG] i. V. m. § 4 Satz 1 der Teilungsordnung gestützte Klage ist begründet. Nach diesen Vorschriften dürfen nämlich die Wohnungseigentümer ihr Sondereigentum nur zu den von der Gemeinschaft zugelassenen Zwecken nutzen. In der Teilungserklärung ist in § 4 Ziff. 1 ausdrücklich festgehalten, daß die Ausübung eines kaufmännischen oder handwerklichen Gewerbes innerhalb der Wohnung nur mit Zustimmung der Mehrheit der übrigen Wohnungseigentümer gestattet sein soll. ... Von der Wirksamkeit dieser Bestimmung [ist] auszugehen ... .