»Die auf § 15 WEG [WohnEigG] i. V. m. § 4 Satz 1 der Teilungsordnung gestützte Klage ist begründet. Nach diesen Vorschriften dürfen nämlich die Wohnungseigentümer ihr Sondereigentum nur zu den von der Gemeinschaft zugelassenen Zwecken nutzen. In der Teilungserklärung ist in § 4 Ziff. 1 ausdrücklich festgehalten, daß die Ausübung eines kaufmännischen oder handwerklichen Gewerbes innerhalb der Wohnung nur mit Zustimmung der Mehrheit der übrigen Wohnungseigentümer gestattet sein soll. ... Von der Wirksamkeit dieser Bestimmung [ist] auszugehen ... .
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