AG München - Urteil vom 08.07.1996
463 C 8808/94

AG München - Urteil vom 08.07.1996 (463 C 8808/94) - DRsp Nr. 2002/9327

AG München, Urteil vom 08.07.1996 - Aktenzeichen 463 C 8808/94

DRsp Nr. 2002/9327

Tatbestand:

Der Kläger begehrt Entfernung von drei Nachtspeicheröfen.

Aufgrund schriftlichen Vertrags vom 18.06.1973 mietete der Kläger von der Beklagten die Wohnung Th., 1. Stock in M. an.

Seit mehr als 20 Jahren befinden sich die verfahrengegenständlichen Nachtspeicheröfen in der Wohnung.

Der Kläger trägt vor, durch lose in den Wärmedämmplatten der Öfen angebrachte Asbestfasern lösen sich diese und werden im Heißluftstrom mitgenommen, der mittels eines Ventilator ins Zimmer geblasen wird.

Der Kläger beantragt:

Die Beklagte wird verurteilt, die 3 Nachtspeicheröfen der Marke Zanker in den beiden mittleren Zimmern rechts der Wohnungseingangstüre der Wohnung Th., 1. Stock in M. zu entfernen und durch neue asbestfreie Nachtspeicheröfen zu ersetzten.

Hilfsweise:

Die von den drei Nachtspeicheröfen sind durch geeignete Heizkörper nach Wahl der Beklagten zu ersetzen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen. Die Beklagte entgegnet, dass laut den in einem Vorverfahren erholten Gutachten vom 11.12.1993 eine Asbestgefahr verneint wurde.

Aufgrund Beschlusses vom 20.02.1995 wurde durch Erholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens Beweis erhoben, das der Gutachter im Termin vom 08.07.1996 erläuterte.