AG Sömmerda - Beschluß vom 12.10.1999
2 UR II 2/99
Normen:
WEG § 43 ;

AG Sömmerda - Beschluß vom 12.10.1999 (2 UR II 2/99) - DRsp Nr. 2000/3995

AG Sömmerda, Beschluß vom 12.10.1999 - Aktenzeichen 2 UR II 2/99

DRsp Nr. 2000/3995

Kein WEG -Verfahren bei Streitigkeiten in der "werdenden Wohnungseigentümergemeinschaft".

Normenkette:

WEG § 43 ;

Gründe:

Das Amtsgericht als Gericht für Wohnungseigentumssachen ist für die Entscheidung der Streitsache sachlich nicht zuständig.

Die Parteien berühmten sich anfangs des Verfahrens, Wohnungseigentümer zu sein, die Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft "Zum K. 22" in E. seien.

Anläßlich der Überprüfung des Grundbuchstandes wurde festgestellt, daß weder der Antragsteller noch der Antragsgegner als Wohnungseigentümer im Grundbuch eingetragen ist. Beide sind deshalb nicht Wohnungseigentümer im Sinne des WEG, sondern sogenannte "werdende Wohnungseigentümer". Seit der Entscheidung des BGH vom 01.12.1998 zu Az.: V ZB 6/88 (BGHZ 100, 113 ff.) ist davon auszugehen, daß dem sogenannten werdenden Wohnungseigentümer kein Stimmrecht in der Wohnungseigentümerversammlung und kein Anfechtungsrecht hinsichtlich der in dieser gefaßten Beschlüsse zukommt. Einzig der Veräußerer der Eigentumswohnung ist bis zur Eigentumsausschreibung im Grundbuch rechtlich Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft.

Dahinstehen kann, ob dieser seine Eigentümerrechte durch Vortrag auf den werdenden Eigentümer übertragen kann. Unstreitig ist dies hinsichtlich des Antragstellers nicht erfolgt.