Für die Klägerin wurde beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 424,83 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 24.08.1993 zu verurteilen. Zur Begründung wurde dargelegt, daß der monatliche zu entrichtende Mietpreis (einschließlich Betriebskosten) 483,31 DM betrage und der Mietrückstand per 31.08.1993 mit 424,59 DM beziffert wurde. Die Beklagten hätten einen Aufwendungsersatz und Mietminderungsbetrag in Höhe von 853,17 DM geltend gemacht, von welchem jedoch lediglich durch die Klägerin 350,- DM anerkannt würden. Insofern war zunächst die eigentlich geltend gemachte Klageforderung nicht zweifelsfrei nachvollziehbar - zumal die Klägerin in der Klagebegründung von einer Mietschuld in Höhe von 424,59 DM ausgegangen war.
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