AG Weißwasser vom 18.04.1994
3 C 0701/93
Normen:
BGB § 537;
Fundstellen:
WuM 1994, 601

AG Weißwasser - 18.04.1994 (3 C 0701/93) - DRsp Nr. 1998/5728

AG Weißwasser, vom 18.04.1994 - Aktenzeichen 3 C 0701/93

DRsp Nr. 1998/5728

Die Minderung der Miete aufgrund von Mängeln ist grundsätzlich vom sog. Nettokaltmietbetrag vorzunehmen. Betriebs- und andere Nebenkostenbestandteile unterliegen nur dann einer Minderung, wenn sich die beeinträchtigenden Kriterien auf solche Tatbestände beziehen, welche sich gerade in diesen Betriebs- und Nebenkosten wiederspiegeln (z.B. Ausfall der Heizungsanlage, Unterbrechung der Wasserzufuhr etc.).

Normenkette:

BGB § 537;

Entscheidungsgründe:

Für die Klägerin wurde beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 424,83 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 24.08.1993 zu verurteilen. Zur Begründung wurde dargelegt, daß der monatliche zu entrichtende Mietpreis (einschließlich Betriebskosten) 483,31 DM betrage und der Mietrückstand per 31.08.1993 mit 424,59 DM beziffert wurde. Die Beklagten hätten einen Aufwendungsersatz und Mietminderungsbetrag in Höhe von 853,17 DM geltend gemacht, von welchem jedoch lediglich durch die Klägerin 350,- DM anerkannt würden. Insofern war zunächst die eigentlich geltend gemachte Klageforderung nicht zweifelsfrei nachvollziehbar - zumal die Klägerin in der Klagebegründung von einer Mietschuld in Höhe von 424,59 DM ausgegangen war.