AG Wuppertal - Beschluß vom 17.02.1993
98 UR II 157/92
Normen:
WEG § 25 Abs. 4 ;
Fundstellen:
DRsp I(152)204b-d
WuM 1993, 711

AG Wuppertal - Beschluß vom 17.02.1993 (98 UR II 157/92) - DRsp Nr. 1995/2292

AG Wuppertal, Beschluß vom 17.02.1993 - Aktenzeichen 98 UR II 157/92

DRsp Nr. 1995/2292

»1. Durch Vereinbarung der Wohnungs-/Teileigentümer oder durch die Teilungserklärung kann bestimmt werden, daß eine Eventualeinberufung zu einer Eigentümerversammlung erlaubt ist. Enthält die Regelung keine weitere Bestimmung, kann der Verwalter zu einer unmittelbar anschließenden Zweitversammlung einladen. 2. Der Verwalter kann die Versammlung grundsätzlich unabhängig von Urlaubsplanungen der Eigentümer einberufen. 3. Offenkundige Schreibfehler in der Einladung zur Versammlung sind unbeachtlich.«

Normenkette:

WEG § 25 Abs. 4 ;

Hinweise:

Anmerkung Stobbe in WuM 1993, 711

Vgl. auch LG Offenburg (Beschluß - 4 T 42/93 - 24.8.1993) in WuM 1993, 710: Die Einberufung einer zweiten Versammlung im zeitlichen Abstand von einer halben Stunde zur ersten Versammlung ist jedenfalls bei Fehlen einer ausdrücklichen Regelung ausgeschlossen.

Fundstellen
DRsp I(152)204b-d
WuM 1993, 711