OLG München - Beschluss vom 08.02.2013
34 Wx 305/12
Normen:
WEG § 10 Abs. 3; GBO § 53 Abs. 1 Satz 2;
Fundstellen:
MietRB 2013, 331
NotBZ 2013, 326
ZMR 2013, 761
Vorinstanzen:
AG Starnberg, vom 18.07.2012

Amtslöschung eines jedenfalls aktuell hinreichend bestimmt bezeichneten Sondernutzungsrechts

OLG München, Beschluss vom 08.02.2013 - Aktenzeichen 34 Wx 305/12

DRsp Nr. 2013/15334

Amtslöschung eines jedenfalls aktuell hinreichend bestimmt bezeichneten Sondernutzungsrechts

Ist nicht auszuschließen, dass das eingetragene Sondernutzungsrecht (hier: "an der Nordwestecke des Hauses gelegene Terrasse") ausreichend bezeichnet ist und dem Bestimmtheitsgrundsatz genügt, kommt eine Löschung des Rechts von Amts wegen auch dann nicht in Betracht, wenn im Grundbuchverfahren die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Eintragung nicht feststellbar sind.

Tenor

I.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Starnberg - Grundbuchamt - vom 18. Juli 2012 wird zurückgewiesen.

II.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

WEG § 10 Abs. 3; GBO § 53 Abs. 1 Satz 2;

Gründe

I.

Die Beteiligten zu 1 sowie die Beteiligten zu 2 und 3 sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Den Beteiligten zu 2 und 3 gehört zu gleichen Teilen die Wohnung Nr. 1. Mit Nachtrag vom 13.12.1972 zur Teilungserklärung vom 19.9.1972 wurde folgende Gebrauchsregelung getroffen:

Der jeweilige Eigentümer des im Aufteilungsplan mit Nr. 1 bezeichneten Wohnungseigentums darf die an der Nordwestecke des Hauses 1 gelegene Terrasse ausschließlich benutzen.