Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Starnberg - Grundbuchamt - vom 18. Juli 2012 wird zurückgewiesen.
II.Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.
I.
Die Beteiligten zu 1 sowie die Beteiligten zu 2 und 3 sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Den Beteiligten zu 2 und 3 gehört zu gleichen Teilen die Wohnung Nr. 1. Mit Nachtrag vom 13.12.1972 zur Teilungserklärung vom 19.9.1972 wurde folgende Gebrauchsregelung getroffen:
Der jeweilige Eigentümer des im Aufteilungsplan mit Nr. 1 bezeichneten Wohnungseigentums darf die an der Nordwestecke des Hauses 1 gelegene Terrasse ausschließlich benutzen.
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