Antragsteller und die Antragsgegner sind die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird.
In der Eigentümerversammlung vom 27.4.2004 wurde mehrheitlich beschlossen, dass die Eigentümer der Wohnungen Nr. 31 und 36 einen Wanddurchbruch zur Entlüftung der Küche mit einem 10 x 10 cm großen Lüftungsgitter an der Fassade durchführen dürfen.
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