OLG München - Beschluss vom 04.07.2005
32 Wx 43/05
Normen:
WEG § 14 § 22 ;

Anbringung eines Lüftungsgitters für Dunstabzugshaube in Eigentumswohnanlage

OLG München, Beschluss vom 04.07.2005 - Aktenzeichen 32 Wx 43/05

DRsp Nr. 2005/10181

Anbringung eines Lüftungsgitters für Dunstabzugshaube in Eigentumswohnanlage

»Zur Zulässigkeit der Anbringung eines Lüftungsgitters für eine Dunstabzugshaube in einer Wohnanlage.«

Normenkette:

WEG § 14 § 22 ;

Sachverhalt

Antragsteller und die Antragsgegner sind die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird.

In der Eigentümerversammlung vom 27.4.2004 wurde mehrheitlich beschlossen, dass die Eigentümer der Wohnungen Nr. 31 und 36 einen Wanddurchbruch zur Entlüftung der Küche mit einem 10 x 10 cm großen Lüftungsgitter an der Fassade durchführen dürfen.