FG Münster - Urteil vom 05.06.2003
8 K 5960/01 E
Normen:
EStG § 21 ; EStG § 4 Abs. 4 ;

Anerkennung von Mietverhältnissen über Arbeitsräume zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber

FG Münster, Urteil vom 05.06.2003 - Aktenzeichen 8 K 5960/01 E - Aktenzeichen 8 K 5961/01 G

DRsp Nr. 2003/14055

Anerkennung von Mietverhältnissen über Arbeitsräume zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber

Vermietet ein Arbeitnehmer Räumlichkeiten an seinen Arbeitgeber, der sie wiederum dem vermietenden Arbeitnehmer als Arbeitsraum im Rahmen des Dienstverhältnisses überlässt, so erfordert die steuerliche Anerkennung des Mietverhältnisses das Vorliegen besonderer Umstände, die eine derartige Vermietung üblich und nicht missbräuchlich erscheinen lassen. Diese Umstände sind nur dann gegeben, wenn der Arbeitgeber ähnliche Vertragsbeziehungen auch mit anderen Arbeitnehmern abschließt, wenn er ggfs. auch von Nichtarbeitnehmern entsprechende Räume zu gleichen Bedingungen anmietet und wenn den vermietenden Arbeitnehmern keine weiteren Arbeitsplätze in der Betriebstätte des Arbeitgebers zur Verfügung stehen.

Normenkette:

EStG § 21 ; EStG § 4 Abs. 4 ;

Tatbestand:

Zu entscheiden ist nur noch über die ertragsteuerliche Anerkennung eines Mietverhältnisses zwischen der Klägerin (Klin.) und der Einzelfirma des Klägers (Kl.), das im Jahre 1997 abgeschlossen wurde.