BayObLG - Beschluss vom 08.06.2005
2Z BR 157/04
Normen:
WEG § 43 ; GVG §17a ; ZPO § 579 ;
Fundstellen:
FGPrax 2005, 197
NJW-RR 2005, 1384
NZM 2006, 662
Vorinstanzen:
LG München I, vom 19.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 8294/04
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen 484 URII 1353/03

Anfechtbarkeit der Entscheidung des Wohnungseigentumsgerichts bei Unzuständigkeit oder fehlender Verfahrensfähigkeit eines Beteiligten

BayObLG, Beschluss vom 08.06.2005 - Aktenzeichen 2Z BR 157/04

DRsp Nr. 2005/10281

Anfechtbarkeit der Entscheidung des Wohnungseigentumsgerichts bei Unzuständigkeit oder fehlender Verfahrensfähigkeit eines Beteiligten

»1. Hat anstelle des an sich zuständigen Prozessgerichts das Wohnungseigentumsgericht als Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit entschieden, ist die Entscheidung anfechtbar, aber nicht nichtig. 2. Gleiches gilt, wenn im Wohnungseigentumsverfahren eine Entscheidung gegen einen Beteiligten ergangen ist, der nicht verfahrensfähig ist.«

Normenkette:

WEG § 43 ; GVG §17a ; ZPO § 579 ;

Gründe:

I.