BayObLG - Beschluss vom 16.06.2004
2Z BR 100/04
Normen:
FGG § 27 ; WEG § 45 Abs. 1 ; ZPO § 91a ;
Fundstellen:
BayObLGReport 2004, 446
ZMR 2004, 924
Vorinstanzen:
LG Würzburg, - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 2722/03
AG Kitzingen, - Vorinstanzaktenzeichen II 8/03

Anfechtbarkeit einer Ungültigkeitsentscheidung durch den Verwalter - Zulässigkeit der sofortigen weiteren Beschwerde trotz Erledigung der Hauptsache

BayObLG, Beschluss vom 16.06.2004 - Aktenzeichen 2Z BR 100/04

DRsp Nr. 2004/12471

Anfechtbarkeit einer Ungültigkeitsentscheidung durch den Verwalter - Zulässigkeit der sofortigen weiteren Beschwerde trotz Erledigung der Hauptsache

»1. Wird ein Eigentümerbeschluss über eine Jahresabrechnung vom Gericht für ungültig erklärt, so kann der Verwalter diese Entscheidung in der Regel anfechten, wenn ihm vom Gericht Verfahrenskosten auferlegt worden sind. 2. Tritt im Beschwerdeverfahren Erledigung der Hauptsache ein und entscheidet das Beschwerdegericht gleichwohl in der Sache, so ist die sofortige weitere Beschwerde zulässig. Das Rechtsbeschwerdegericht hat unter Aufhebung der landgerichtlichen Entscheidung die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.«

Normenkette:

FGG § 27 ; WEG § 45 Abs. 1 ; ZPO § 91a ;

Gründe:

I. Die Antragstellerin und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird.

In der Eigentümerversammlung vom 29.1.2003 genehmigten die Wohnungseigentümer mit Beschluss 1/03 die Gesamt- und Einzelabrechnungen für das Jahr 2002. Außerdem beschlossen die Wohnungseigentümer die Erholung eines Sachverständigengutachtens über Kondensfeuchtigkeit in der Wohnung der Antragstellerin und eine Kostentragungsregelung hierzu (Beschluss 8/03).