I. Die Antragstellerin und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird.
In der Eigentümerversammlung vom 29.1.2003 genehmigten die Wohnungseigentümer mit Beschluss 1/03 die Gesamt- und Einzelabrechnungen für das Jahr 2002. Außerdem beschlossen die Wohnungseigentümer die Erholung eines Sachverständigengutachtens über Kondensfeuchtigkeit in der Wohnung der Antragstellerin und eine Kostentragungsregelung hierzu (Beschluss 8/03).
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