I.
Der Antragsteller macht in einem Verfahren vor dem Wohnungseigentumsgericht Schadensersatzansprüche wegen der Vollstreckung von Kostenfestsetzungsbeschlüssen geltend, die in Wohnungseigentumsverfahren gegen ihn ergangen waren. Die Antragsgegnerin war dort als Verfahrensbevollmächtigte des Verwalters der Wohnungseigentümer aufgetreten.
Das Amtsgericht hat einen Vermerk vom 10.10.2000 erstellt, der dem Antragsteller nicht mitgeteilt wurde, und sodann mit Beschluss vom selben Tag die weitere Behandlung des Antrags davon abhängig gemacht, dass der Antragsteller die Zweifel des Gerichts an seiner Prozeß- und Geschäftsfähigkeit durch Vorlage eines nervenärztlichen Zeugnisses ausräumt. Die Beschwerde des Antragstellers hat das Landgericht mit Beschluss vom 10.11.2000 als unzulässig verworfen. Gegen diesen Beschluss richtet sich das weitere Rechtsmittel des Antragstellers.
II.
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