BayObLG - Beschluss vom 11.01.2001
2Z BR 145/00
Normen:
FGG § 19 ; WEG § 45 Abs. 1 ; BGB § 104 ff.; ZPO § 52 ;
Fundstellen:
ZMR 2001, 469
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 20080/00
AG München 482 UR II 13/00 ,

Anfechtbarkeit eines Zwischenbeschlusses, der die Vorlage eines nervenfachärztlichen Gutachtens aufgibt

BayObLG, Beschluss vom 11.01.2001 - Aktenzeichen 2Z BR 145/00

DRsp Nr. 2001/12590

Anfechtbarkeit eines Zwischenbeschlusses, der die Vorlage eines nervenfachärztlichen Gutachtens aufgibt

»Ein Zwischenbeschluß des Amtsgerichts in einem Wohnungseigentumsverfahren, der dem Antragsteller aufgibt, Zweifel an seiner Verfahrensfähigkeit durch Vorlage eines nervenfachärztlichen Gutachtens auszuräumen, ist grundsätzlich nicht anfechtbar.«

Normenkette:

FGG § 19 ; WEG § 45 Abs. 1 ; BGB § 104 ff.; ZPO § 52 ;

Gründe

I.

Der Antragsteller macht in einem Verfahren vor dem Wohnungseigentumsgericht Schadensersatzansprüche wegen der Vollstreckung von Kostenfestsetzungsbeschlüssen geltend, die in Wohnungseigentumsverfahren gegen ihn ergangen waren. Die Antragsgegnerin war dort als Verfahrensbevollmächtigte des Verwalters der Wohnungseigentümer aufgetreten.

Das Amtsgericht hat einen Vermerk vom 10.10.2000 erstellt, der dem Antragsteller nicht mitgeteilt wurde, und sodann mit Beschluss vom selben Tag die weitere Behandlung des Antrags davon abhängig gemacht, dass der Antragsteller die Zweifel des Gerichts an seiner Prozeß- und Geschäftsfähigkeit durch Vorlage eines nervenärztlichen Zeugnisses ausräumt. Die Beschwerde des Antragstellers hat das Landgericht mit Beschluss vom 10.11.2000 als unzulässig verworfen. Gegen diesen Beschluss richtet sich das weitere Rechtsmittel des Antragstellers.

II.