BGH - Beschluß vom 16.01.2004
V ZB 64/03
Normen:
FGG § 27 ; WEG § 45 ;
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart,

Anfechtbarkeit von Entscheidungen der Oberlandesgerichte im FGG-Verfahren

BGH, Beschluß vom 16.01.2004 - Aktenzeichen V ZB 64/03

DRsp Nr. 2004/1098

Anfechtbarkeit von Entscheidungen der Oberlandesgerichte im FGG-Verfahren

Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist eine sofortige Beschwerde nicht statthaft, und zwar auch nicht in Richterablehnungssachen.

Normenkette:

FGG § 27 ; WEG § 45 ;

Gründe:

Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist eine sofortige Beschwerde nicht statthaft (§ 45 WEG, §§ 27 ff. FGG), und zwar auch nicht in Richterablehnungssachen (§§ 46 Abs. 2, 567 Abs. 1, 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO).

Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 47 WEG, die Entscheidung über den Geschäftswert folgt aus § 48 Abs. 3 WEG.

Vorinstanz: OLG Stuttgart,