Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist eine sofortige Beschwerde nicht statthaft (§ 45 WEG, §§
Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 47 WEG, die Entscheidung über den Geschäftswert folgt aus § 48 Abs. 3 WEG.
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