OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 20.09.2006
20 W 241/05
Normen:
WEG § 10 ; WEG § 16 ; WEG § 28 ;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main - 2-9 T 361/04,

Anfechtung des Beschlusses einer Wohnungseigentümerversammlung durch einem am Wohnungseigentum in Bruchteilsgemeinschaft Beteiligten - Nutzfläche anstelle von Wohnfläche als Maßstab für die Verteilung der Lasten und Kosten bei Teileigentum

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 20.09.2006 - Aktenzeichen 20 W 241/05

DRsp Nr. 2007/1647

Anfechtung des Beschlusses einer Wohnungseigentümerversammlung durch einem am Wohnungseigentum in Bruchteilsgemeinschaft Beteiligten - Nutzfläche anstelle von Wohnfläche als Maßstab für die Verteilung der Lasten und Kosten bei Teileigentum

»1. Ein an einem Wohnungseigentum bzw. Teileigentum in Bruchteilsgemeinschaft Beteiligter ist berechtigt, einen Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung alleine anzufechten.2. Stellt die Teilungserklärung für die Verteilung der Lasten und Kosten auf die Wohnfläche ab, so tritt bei einem Teileigentum an die Stelle der Wohnfläche die Nutzfläche.3. Ist die Wohn- und Nutzfläche Maßstab für die Verteilung der Lasten und Kosten des Gemeinschaftseigentums, so brauchen diese zwar grundsätzlich nicht in der Teilungserklärung festgelegt werden; ist dies aber so, sind im Zweifel die dort genannten Flächenangaben verbindlich.«

Normenkette:

WEG § 10 ; WEG § 16 ; WEG § 28 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die betroffene Wohnungs- und Teileigentümergemeinschaft besteht nach der maßgeblichen Teilungserklärung vom 14.03.1969 aus 38 Wohnungen und 3 Teileigentumseinheiten, die in der Teilungserklärung wie folgt bezeichnet sind:

..., ein Raum Teileigentum Parkgeschoss ... qm; ..., ein Raum Teileigentum Parkgeschoss ... qm; ..., ein Raum Teileigentum Parkgeschoss, ... qm.