I.
Die betroffene Wohnungs- und Teileigentümergemeinschaft besteht nach der maßgeblichen Teilungserklärung vom 14.03.1969 aus 38 Wohnungen und 3 Teileigentumseinheiten, die in der Teilungserklärung wie folgt bezeichnet sind:
..., ein Raum Teileigentum Parkgeschoss ... qm; ..., ein Raum Teileigentum Parkgeschoss ... qm; ..., ein Raum Teileigentum Parkgeschoss, ... qm.
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