I. Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer Anlage. In der Eigentümerversammlung vom 28.3.1985 beschlossen die Wohnungseigentümer bestandskräftig, für den Fall einer Beschlußunfähigkeit der ersten ordentlich einberufenen Eigentümerversammlung eines Jahres könne unter besonderem Hinweis in der Einladung auf § 25 Abs. 4 Satz 2 WEG am gleichen Ort eine Stunde später unter gleicher Tagesordnung eine Ersatzversammlung durchgeführt werden.
Die auf 18.30 Uhr einberufene Eigentümerversammlung vom 20.5.1996 war nicht beschlußfähig. In der Wiederholungsversammlung, die entsprechend dem Hinweis in der Einladung, um 19.30 Uhr eröffnet wurde, waren der Versammlungsniederschrift zufolge insgesamt 516,1035/1000 Miteigentumsanteile vertreten. Die Wohnungseigentümer genehmigten zu Tagesordnungspunkt (TOP) 1a die vorgelegte Gesamtabrechnung und zu TOP 1b die vorgelegten Einzelabrechnungen für die Zeit vom 1.1. bis 31.12.1995. Zu TOP 1c wurde der Verwalterin Entlastung erteilt.
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