OLG Thüringen - Beschluss vom 28.08.2003
6 W 422/03
Normen:
WEG § 14 ; WEG § 23 ; WEG § 43 ;
Fundstellen:
NJ 2003, 660
Vorinstanzen:
LG Meiningen, vom 12.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 31/03

Anfechtung eines Tierhaltungsverbots in der Gemeinschaftsordnung einer Wohneigentumsanlage

OLG Thüringen, Beschluss vom 28.08.2003 - Aktenzeichen 6 W 422/03

DRsp Nr. 2003/12340

Anfechtung eines Tierhaltungsverbots in der Gemeinschaftsordnung einer Wohneigentumsanlage

»1. Bestimmt die Gemeinschaftsordnung, dass die Hausgemeinschaft bei übermäßiger Störung Tierhaltung in der Wohnanlage untersagen kann, ist es Sache der Eigentümerversammlung im Einzelfall zu prüfen, ob ein von einem Nutzer der Wohnanlage gehaltenes Tier die Mitbewohner in einem der Hausordnung widersprechenden Maß belästigt. Kommt die Versammlung zu dem Ergebnis, dass dies nicht so ist, enthält ihre Entscheidung inhaltlich die Gestattung der jeweiligen Tierhaltung vorbehaltlich einer Veränderung der Belästigungsintensität. Stellt die Wohnungseigentümerversammlung fest, dass das in Frage stehende Haustier die Ursache übermäßigen Lärms, Schmutz oder anderer übermäßig störender Einwirkungen ist, ist mit dieser Feststellung das an den Tierhalter gerichtete Verbot verbunden, das störende Haustier weiterhin in seiner Wohnung zu halten. Spricht die Versammlung dieses Verbot aus, beruht es auf der Feststellung eines hausordnungswidrigen Sachverhalts.