BGH - Beschluß vom 09.02.1989
V ZB 25/88
Normen:
FGG § 19 Abs. 1 ; WEG § 43 Abs.1, § 45 Abs.1; ZPO § 319 Abs.3;
Fundstellen:
BGHR FGG § 19 Abs. 1 Wohnungseigentumssachen 1
BGHR WEG § 43 Abs. 1 Verfahren 1
BGHR ZPO § 319 Abs. 3 Anfechtbarkeit 2
BGHZ 106, 370
DRsp I(152)169d
MDR 1989, 531
NJW 1989, 1281
WM 1989, 763
Vorinstanzen:
LG München I,

Anfechtung von Berichtigungsbeschlüssen im Wohnungseigentumsverfahren

BGH, Beschluß vom 09.02.1989 - Aktenzeichen V ZB 25/88

DRsp Nr. 1992/2073

Anfechtung von Berichtigungsbeschlüssen im Wohnungseigentumsverfahren

»Im Wohnungseigentumsverfahren findet § 319 Abs. 3 ZPO entsprechende Anwendung.«

Normenkette:

FGG § 19 Abs. 1 ; WEG § 43 Abs.1, § 45 Abs.1; ZPO § 319 Abs.3;

Gründe:

Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Die Antragsteller nehmen den Antragsgegner auf Zahlung von Lasten- und Kostenbeiträgen von insgesamt 4.647,25 DM (nebst Zinsen) in Anspruch. Das Amtsgericht hat dem Antrag stattgegeben. In dem Rubrum des Beschlusses sind die Antragsteller entsprechend der Antragsschrift bezeichnet als "Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft V.-straße 64 in M. - mit Ausnahme des Antragsgegners -". Eine Eigentümerliste war weder der Antragsschrift noch dem amtsgerichtlichen Beschluß beigefügt. Der Beschluß ist nicht angefochten worden.

Unter Beifügung einer Eigentümerliste mit Stand vom 1. September 1986 haben die Antragsteller beim Amtsgericht beantragt, den Beschluß dahingehend zu ergänzen, daß die Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft V. straße 64 einzeln aufgeführt werden. Das Amtsgericht hat den Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, das Rubrum sei bewußt in der gewählten Form gefaßt worden. Die (sofortige) Beschwerde hat das Landgericht verworfen. Mit der (sofortigen) weiteren Beschwerde verfolgen die Antragsteller ihr Begehren weiter.