BayObLG - Beschluss vom 10.03.2004
2Z BR 28/04
Normen:
WEG §§ 15 26 28 ;
Fundstellen:
BayObLGReport 2004, 284
WuM 2004, 433
Vorinstanzen:
LG München I, vom 07.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 18009/03
AG München - 482 UR II 639/01 WEG,

Anfechtung von Wohnungseigentümer-Beschlüssen

BayObLG, Beschluss vom 10.03.2004 - Aktenzeichen 2Z BR 28/04

DRsp Nr. 2004/5454

Anfechtung von Wohnungseigentümer-Beschlüssen

»1. Ein Beschluss über eine Abrechnung kann nicht deshalb angefochten werden, weil Hobbyräume zu Wohnzwecken genutzt werden und dieser Umstand bei einer der Gemeinschaftsordnung entsprechenden Kostenverteilung nicht berücksichtigt wird. 2. Ein Beschluss über die Ermächtigung des Verwalters zum Vorgehen gegen eine zweckbestimmungswidrige Nutzung kann nicht deshalb angefochten werden, weil der Beschlussantrag vom Verwalter vorgelegt wurde und dieser sich in einem Interessenkonflikt befindet.«

Normenkette:

WEG §§ 15 26 28 ;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird.

Am 9.6.2001 fand eine Eigentümerversammlung statt.

Unter Tagesordnungspunkt (TOP) 2 wurden die Gesamt- und Einzelabrechnungen für das Jahr 2000 mehrheitlich genehmigt.

Unter TOP 8 wurden mehrheitlich folgende Beschlüsse gefasst:

"Antrag 2: