KG - Beschluss vom 03.05.2016
1 W 507/15
Normen:
BGB § 26 Abs. 1 S. 3; BGB § 873; BGB § 925; GBO § 29 Abs. 1; WEG § 26 Abs. 3;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Neukölln, vom 03.02.2015

Anforderungen an den Nachweis der Stellung als Mitglied des Aufsichtsbeirats eines eingetragenen Vereins gegenüber dem Grundbuch

KG, Beschluss vom 03.05.2016 - Aktenzeichen 1 W 507/15

DRsp Nr. 2016/8979

Anforderungen an den Nachweis der Stellung als Mitglied des Aufsichtsbeirats eines eingetragenen Vereins gegenüber dem Grundbuch

Die Stellung als Mitglied des Aufsichtsbeirats eines eingetragenen Vereins kann im Grundbuchverfahren nicht entsprechend § 26 Abs. 3 WEG durch eine Niederschrift über den Bestellungsbeschluss nachgewiesen werden, bei der Unterschriften öffentlich beglaubigt sind.

Die Beschwerde wird nach einem Wert von ## € zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 26 Abs. 1 S. 3; BGB § 873; BGB § 925; GBO § 29 Abs. 1; WEG § 26 Abs. 3;

Gründe:

I.

In notarieller Verhandlung vom 25. April 2014 (UR-Nr. 230/2014 des Notars ###) erklärten die Beteiligte zu 1) sowie #A# und #B# im Namen des Beteiligten zu 2) - eines eingetragenen Vereins -, die Beteiligte zu 1) verkaufe das Grundstück an den Beteiligten zu 2) zu einem Preis von ## €; die Vertragsparteien seien sich über den Übergang des Eigentums am Grundstück einig.

Im Vereinsregister (###) waren am 25. April 2014 #A# und #B# als gemeinsam vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder des Beteiligten zu 2) eingetragen. Weiter ist zur Vertretungsbefugnis des Vorstands eingetragen, bei Rechtsgeschäften mit einem Wert über 15.000 € (###) sei die schriftliche Zustimmung des Aufsichtsbeirats erforderlich.