OLG Hamm - Beschluss vom 13.03.2013
I-15 W 311/12
Normen:
WEG § 12; WEG § 26 Abs. 3;
Fundstellen:
NotBZ 2013, 310
Vorinstanzen:
AG Gütersloh, vom 24.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen GT-6461-13

Anforderungen an den Nachweis der Zustimmung des Verwaltungsbeirats zur Veräußerung von Sondereigentum gegenüber dem Grundbuchamt

OLG Hamm, Beschluss vom 13.03.2013 - Aktenzeichen I-15 W 311/12

DRsp Nr. 2013/15727

Anforderungen an den Nachweis der Zustimmung des Verwaltungsbeirats zur Veräußerung von Sondereigentum gegenüber dem Grundbuchamt

1) Ist durch die Gemeinschaftsordnung bestimmt, dass die Veräußerung eines Sondereigentums zusätzlich der Zustimmung des Verwaltungsbeirates bedarf, muss neben der Zustimmung auch die Bestellung der Erklärenden zu Beiratsmitgliedern nachzuweisen.2) Dieser Nachweis kann in entsprechender Anwendung des § 26 Abs. 3 WEG geführt werden.

Tenor

Unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen wird die Zwischenverfügung aufgehoben, soweit mit ihr eine Ergänzung des Protokolls der Eigentümerversammlung vom 18.11.2010 verlangt worden ist.

Der Beschwerdewert wird, soweit die Beschwerde zurückgewiesen ist, auf bis zu 1.000 € festgesetzt.

Normenkette:

WEG § 12; WEG § 26 Abs. 3;

Gründe

I.)