I. Die Kläger sind Vermieter, der Beklagte ist Mieter einer Wohnung in dem Anwesen K.-Straße in M.. Die Miete für Dezember 2001 hatte der Beklagte nur teilweise und für die Monate August, November und Dezember 2002 überhaupt nicht bezahlt. Die Kläger kündigten deshalb mit Schreiben vom 24. Januar 2003 das Mietverhältnis fristlos. Das Schreiben hat auszugsweise folgenden Wortlaut:
"Hiermit kündigen wir das mit Ihnen bestehende Mietverhältnis ... fristlos. Die fristlose Kündigung wird auf § 543 BGB gestützt.
Der Gesamtrückstand beträgt EURO 651,63..."
(Hervorhebung im Original).
Testen Sie "Handbuch des Wohnungseigentumsrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|